Überschwemmte Keller, ausgelaufene Waschmaschinen oder Rohrbrüche in der Wohnung – sie haben alle eines gemein. Sie sind ein Ärgernis, das stets Arbeit nach sich zieht. Doch damit nicht genug. Wer zahlt das? Hausbesitzer, Vermieter oder Mieter?
Es ist leider häufig eine Einzelfallentscheidung, welche von drei Kriterien abhängt – Ursache und Ort des Schadens sowie ob fahrlässig gehandelt wurde.
Klassische Waschmaschinen-Wasserschäden in der eigenen Wohnung werden üblicherweise von der Hausratversicherung übernommen, so vorhanden. Wurde die Wohnung darunter in Mitleidenschaft gezogen, kann häufig die Haftpflichtversicherung des Verursachers in Anspruch genommen werden.
Anders sieht die Sache bei Objektschäden aus. Rohrbrüche oder defekte sanitäre Anlagen sind ein Fall für die Gebäudeversicherung vom Hausbesitzer. Ein leckes Aquarium, kaputtes Dach oder Hochwasser wiederum fallen weniger in deren Verantwortungsbereich. Hausbesitzer sollten die Details ihrer Versicherungspolice genau studieren und sich schlau machen, ob etwaige Zusatzversicherungen angebracht sind.
Fahrlässigkeit entscheidet
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter Mieter nicht in Haftung nehmen können, wenn diese bei Leitungswasserschäden nur leicht fahrlässig gehandelt haben (Az.: VIII ZR 28/04). Stattdessen müssen Vermieter hierbei die Gebäudeversicherung bemühen, deren Kosten ohnehin zum Teil über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Bei einem grob fahrlässig herbeigeführten Schaden können Hausbesitzer oder Vermieter jedoch bei entsprechender Beweislage dem Mieter die Kosten anlasten. Die Versicherung weigert sich in solchen Fällen, zu zahlen. So geschehen bei einem Bewohner, dessen Waschmaschinenanschluss ohne Aquastop ungeprüft und notdürftig angeschlossen wurde. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied hier zugunsten des Vermieters.
Ist die Sorgfaltspflicht jedoch nicht verletzt, hat der Mieter nichts zu befürchten. Im Fall einer ausgelaufenen Spül- oder Waschmaschine, die über Nacht lief und unbemerkt leckte, entschied das Amtsgericht Köln zugunsten des Mieters. Grund war, dass es vorher keine Hinweise auf einen Defekt gab.
Ist Falle eines Wasserschadens ist schnelles Handeln unabdingbar. Fotos und Zeugen helfen bei möglichen Konflikten mit dem Versicherer. Trifft den Mieter keine Schuld, kann er Mietminderung beantragen. Ein Sachverständiger begutachtet hierfür die Wohnung. Bei Schuldlosigkeit kann der Mieter fristlos kündigen, wenn die Wohnung länger nicht bewohnbar ist.